Heute, am 4. August 2011, treten mehrere Änderungen am Widerspruchsrecht in Kraft, die besonders für eCommerce-Anbieter von hoher Relevanz sind. Zum einen ist es für Shopbetreiber natürlich wichtig über die rechtlichen Änderungen im Fernabsatz informiert zu sein, zum anderen ist es in diesem Fall notwendig die Widerrufsbelehrung zu erneuern – dies muss innerhalb der nächsten drei Monate geschehen.

Bei der Änderung handelt es sich konkret um eine Anpassung des deutschen Rechtes (genau §312e Abs. 1 BGB) in der Frage des Wertersatzes nach einem EuGH-Urteils im Jahr 2009, in dem die deutsche Regelung für teilweise europarechtswidrig erklärt wurde. Nach der neuen Regelung kann ein Shopbetreiber nur noch dann einen Wertersatz für gezogene Nutzung fordern, wenn diese über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Damit dies möglich ist, muss der Händler jedoch den Konsumenten auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerspruchsrecht belehren.

Auch für eine Verschlechterung der Sache kann ein Ersatz des Wertes nur noch dann gefordert werden, wenn dieser durch einen Umgang mit der Sache über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehend, verursacht ist.

Diese gesetzlichen Änderungen müssen in den Widerrufsbelehrungen der Shopbetreiber aufgenommen werden um sich auf diese berufen zu können und, wesentlich wichtiger, eine nicht-berücksichtigung dieser Änderung kann in 3 Monaten zu einer Abmahnung führen. Es empfiehlt sich aus diesem Grund diese Änderung schon bald in der Belehrung zu ändern. Hierzu findet man auf mehreren Webseiten (z.B. hier) passende Muster, die man auf dem eigenen Shop einpflegen kann.Heute, am 4. August 2011, treten mehrere Änderungen am Widerspruchsrecht in Kraft, die besonders für eCommerce-Anbieter von hoher Relevanz sind. Zum einen ist es für Shopbetreiber natürlich wichtig über die rechtlichen Änderungen im Fernabsatz informiert zu sein, zum anderen ist es in diesem Fall notwendig die Widerrufsbelehrung zu erneuern – dies muss innerhalb der nächsten drei Monate geschehen.

Bei der Änderung handelt es sich konkret um eine Anpassung des deutschen Rechtes (genau §312e Abs. 1 BGB) in der Frage des Wertersatzes nach einem EuGH-Urteils im Jahr 2009, in dem die deutsche Regelung für teilweise europarechtswidrig erklärt wurde. Nach der neuen Regelung kann ein Shopbetreiber nur noch dann einen Wertersatz für gezogene Nutzung fordern, wenn diese über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Damit dies möglich ist, muss der Händler jedoch den Konsumenten auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihn korrekt über das Widerspruchsrecht belehren.

Auch für eine Verschlechterung der Sache kann ein Ersatz des Wertes nur noch dann gefordert werden, wenn dieser durch einen Umgang mit der Sache über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgehend, verursacht ist.

Diese gesetzlichen Änderungen müssen in den Widerrufsbelehrungen der Shopbetreiber aufgenommen werden um sich auf diese berufen zu können und, wesentlich wichtiger, eine nicht-berücksichtigung dieser Änderung kann in 3 Monaten zu einer Abmahnung führen. Es empfiehlt sich aus diesem Grund diese Änderung schon bald in der Belehrung zu ändern. Hierzu findet man auf mehreren Webseiten (z.B. hier) passende Muster, die man auf dem eigenen Shop einpflegen kann.